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   BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00 (1)   

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https://dejure.org/2001,5904
BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00 (1) (https://dejure.org/2001,5904)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00 (1) (https://dejure.org/2001,5904)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 22/00 (1) (https://dejure.org/2001,5904)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 6; ; BRAO § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 27; ; BRAO § 35; ; ZPO § 203 Abs. 1; ; ZPO §§ 203 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen Kanzleipflicht; Öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Deshalb kann ihm eine Wiedereinsetzung - falls eine solche notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell formeller Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635, 1636).
  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer fristauslösenden Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die Beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der gerichtlichen Zustellungsanordnung, dem Betroffenen lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48; BVerfG NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69

    Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit jedenfalls rechtlich existent geworden (BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Demzufolge hat die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986, 1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
  • BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91

    Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer fristauslösenden Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die Beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der gerichtlichen Zustellungsanordnung, dem Betroffenen lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48; BVerfG NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 31.01.1975 - IV ZR 18/74

    Erschlichene öffentliche Zustellung

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit jedenfalls rechtlich existent geworden (BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8).
  • BGH, 03.10.1983 - AnwZ (B) 17/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Demzufolge hat die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986, 1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund Vernachlässigung der

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Demzufolge hat die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986, 1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 8/83

    Rücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt - Anforderungen an die Errichtung und

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
    Demzufolge hat die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986, 1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    c) Ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit einer nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulässigen öffentlichen Zustellung im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aufrechterhalten werden kann, ist bereits vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt worden (BGHZ 118, 45, 47; kritisch dazu MünchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., 2000, § 203 Rdnr. 3), wurde aber von ihm nicht abschließend entschieden, weil dem Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist Rechnung getragen werden konnte (BGHZ 118, 45, 47; ebenfalls offengelassen in BGH, Urteil vom 3. November 1993 - XII ZR 135/92, NJW 1994, 589 unter III 4b, sowie BGH, Beschluß vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 22/00, nicht veröffentlicht).
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